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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CUT! Energy GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten („AGB E-Mobilisten“)

§ 1Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

  1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.

  2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der CUT! Energy GmbH („CUT! Energy“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von CUT! Energy als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von CUT! Energy die Übermittlung des Formulars an CUT! Energy bestätigt und CUT! Energy das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

HINWEIS: Das Zustandekommen des Vertrags ist ggfs. auf die Vorgänge beim Auftraggeber anzupassen. 

§ 2Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf CUT! Energy gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt CUT! Energy für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. CUT! Energy nimmt die Bestimmung an.

§ 3Entgelt für die Übertragung

(1)          Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von CUT! Energy ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

(2)          Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(3)          Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. CUT! Energy ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

              HINWEIS: Die Bestimmungen über das Entgelt sind ggfs. auf die tatsächlichen Vorgänge und Entgeltoptionen des Auftraggebers anzupassen.

 

§ 4Pflichten des E-Mobilisten

(1)          Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist CUT! Energy eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von CUT! Energy zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von CUT! Energy wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

(2)          Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr CUT! Energy bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. CUT! Energy wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von CUT! Energy wird der Kunde CUT! Energy in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.

(3)          In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist CUT! Energy die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5Exklusivität

  1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen. 

  2. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als CUT! Energy als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist CUT! Energy berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. CUT! Energy wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

§ 6Datenschutz

  1. Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und CUT! Energy geschlossenen Vertrags verarbeitet CUT! Energy die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

  2. Zur Vertragserfüllung setzt CUT! Energy Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

 

 

 

 

§ 8 Widerrufsrecht

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, CUT! Energy GmbH, Südlohner Weg 8, 48703 Stadtlohn, 02563/301188, info@cut-energy.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

  3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.

  4. CUT! Energy kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

  5. Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CUT! Energy  GmbH für Übertragungsverträge mit Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte

§ 1Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

  1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.

  2. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der CUT! Energy GmbH („CUT! Energy“) und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten (kurz „CPO“) im Sinne von § 2 Absatz 8 der Ladesäulenverordnung über die Bestimmung und Berechtigung von CUT! Energy  als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der CPO CUT! Energy  den Auftrag zur Abwiklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat und CUT! Energy  dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat.

§ 2Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des CPO aus dem Quotenhandel auf die eQuota GmbH (Dienstleister von CUT! Energy) gemäß § 5 Absatz 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

§ 3Entgelt für die Übertragung

(1)          Der CPO erhält für jede von der Auftragsbestätigung erfasste kWh von CUT! Energy ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung durch CUT! Energy.

(2)          Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom CPO gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der durch CUT! Energy an CPO übersandten Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der CPO seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(3)          Soweit dem CPO bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der CPO frei zwischen diesen wählen. CUT! Energy ist nicht verpflichtet, dem CPO mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

§ 4Pflichten des CPO

(1)          Der CPO stellt CUT! Energy monatlich spätestens zum 15. de jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach § 6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Monat zur Verfügung. Muster hat das recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom CPO nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.

(2)          In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der CPO CUT! Energy  die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5Exklusivität

  1. Der CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre und die Ladestrommengen, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen. 

  2. Teilt das Umweltbundesamt CUT! Energy  mit, dass für Ladestrommengen des CPO in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eQuota als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist CUT! Energy  berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Ladestrommengen zu verweigern. CUT! Energy  wird dem CPO das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.

§ 6Datenschutz

  1. Zur Erfüllung des zwischen dem CPO und CUT! Energy  geschlossenen Vertrags verarbeitet CUT! Energy  die erforderlichen personenbezogenen Daten des CPO unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.

  2. Zur Vertragserfüllung setzt CUT! Energy  Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7Vertragslaufzeit

  1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  3. Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 8Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

  3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.

  4. CUT! Energy kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

  5. Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CUT! Energy  GmbH für Adhoc Laden an Ladepunkte der CUT! Energy GmbH

 

  1. Die CUT! Energy GmbH ermöglicht es Nutzern, ohne vorherige Anmeldung oder Download eines spezifischen Programms (bzw. App) freigegebene Ladepunkte zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen.

  2. Die Nutzung der Dienstleistung kann durch Zahlung über verschiedene Bezahldienste erfolgen (bspw. GooglePay, ApplePay, Kreditkarte).

  3.  

  4. Bei jedem Ladevorgang wird ein separater Nutzungsvertrag zwischen Nutzer und Anbieter geschlossen. Die Nutzung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen in dieser AGB sowie an der Ladeinfrastruktur geltenden Bedingungen und Nutzungshinweise.

  5. Vor Ladebeginn wird der Nutzer über alle geltenden Tarife informiert.

  6. Jeder Ladepunkt (EVSE) ist über eine eindeutige Identifikationsnummer (EVSE-ID) erkennbar. Der Nutzer trägt Sorge dafür, dass er vor Ladebeginn den korrekten Ladepunkt ausgewählt hat. Mit der Bestätigung durch den Nutzer wird dieser zum Zahlungsdienstleister weitergeleitet, der alle Zahlungsmodalitäten vornimmt.

  7. Vor Ladebeginn hat der Nutzer die Möglichkeit, eine Mailadresse anzugeben, über die nach Ladeende eine Rechnung bzw. ein Beleg übermittelt wird. Wird keine Mailadresse (oder eine nicht korrekte Adresse) angegeben, kann keine Übermittlung erfolgen.

  8. Das Beenden des Ladevorgangs erfolgt mittels Beenden und Freischalten im angeschlossenen Fahrzeug.

  9. Es besteht seitens des Nutzers kein Leistungsanspruch (bei defekter Infrastruktur oder fehlender Verfügbarkeit).

  10. Der Nutzer haftet bei unsachgemäßer Bedienung der Ladeinfrastruktur für verursachte Schäden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CUT! Energy GmbH für den Aufbau, Betrieb und Abrechnung von Ladeinfrastrukturdienstleistungen

 

§1  Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend Leistungen) der CUT! Energy GmbH (nachstehend Auftragnehmer) an den Auftraggeber.


  2. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen schriftlich zugestimmt hat.


  3. Die technische Inbetriebnahme der Ladestation ist nicht vom Leistungsumfang des Betriebsvertrags erfasst und muss vor Beginn des Betriebsvertrags erfolgt sein.


  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheber-rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die im Rahmen des Angebots übersandten Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem entsprechenden Vorgehen schriftlich zu und müssen, sofern ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückversandt werden.


  5. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.


  6. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 07.00 bis 16.00 Uhr.

 

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber beachtet die gesetzlichen Pflichten im Umgang mit seiner Ladeinfrastruktur, insbesondere aus der Ladesäulenverordnung. Dies gilt nicht für etwaige Pflichten, die der Auftraggeber mit diesem Vertrag dem Auftragnehmer übertragen hat.

  2. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer für die Laufzeit des Vertrages den für die Erbringung der Leistungen notwendigen Zugang zu allen Ladestationen bzw. den hierfür notwendigen Zutritt zu relevanten Räumlichkeiten innerhalb von Gebäuden. Dies gilt auch für vom Auftragnehmer beauftragte Dritte.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Tätigkeiten (z.B. bauliche Veränderungen, Unterbrechung der Stromversorgung) jedweder Art zu vermeiden, die den Bestand, den Betrieb oder die Nutzung der Ladestation und die Funktionstüchtigkeit der Ladeinfrastruktur beeinträchtigen oder gefährden. Der Auftraggeber versichert, dass solche Veränderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geplant oder vorgesehen sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in die Erfüllung von vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers einzugreifen oder diese zu übernehmen, es sei denn, dass dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

 

 

 

 

 

§4 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen sind 14 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.

  2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen insbesondere, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Rückstand gerät.

 

 

§5 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

  2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit an-deren, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diesen unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.

  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unter-sagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Auftraggeber Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Auftraggeber erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Auftragnehmer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.

  5. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

§6 Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt

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    1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht zudem die Gefahr eines völligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragspflichten zu unterrichten und sich zu bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen.

    3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. X (Mängelhaftung)- ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

 

§7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
    Bei Leistungen ohne Errichtung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware bei Verbrauchern beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe au den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Leistungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Errichtung oder Montage, die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Recht des Auftragnehmers, bei Leistungen mit Errichtung und Montage die Abnahme zu verlangen, bleibt unberührt.

  3. Vom Zeitpunkt des erfolgten Gefahrübergangs an trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken, Gefahren, Kosten und Lasten sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an bzw. dem Be-trieb der Ladeinfrastruktur zusammenhängen.

 

§8 Errichtung und Montage

Für die Errichtung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig zu erbringen/stellen:

  2. a.die gemäß Auftrag vereinbarten Eigenleistungen des Auftraggebers
    b. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    c. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    d. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    e. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    f. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

  3. Es werden keine Standort- oder Trassenänderungen vorgenommen.

  4. Die erforderlichen Genehmigungen seitens der Eigentümer und Behörden werden erteilt.

  5. Erforderliche Genehmigungskosten werden gesondert auf Nach-weis abgerechnet.

  6. Bei der Bauausführung treten keine unvorhersehbaren Erschwernisse auf.

  7. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

  8. Vor Beginn der Errichtung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegen-stände an der Errichtungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Errichtung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Errichtungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  9. Verzögern sich die Errichtung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Durch den Auftragsgeber verursachte Wartezeiten werden nach stundenscharf weiterberechnet.

  10. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass eine Errichtung der Ladestationen nicht möglich ist oder die Voraussetzungen der Installation nicht gegeben bzw. Eigenleistungen nicht erbracht worden sind, so haben sowohl der Kunde als auch CUT! Energy GmbH das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss innerhalb von vier Wochen nach Bestandsaufnahme dem jeweils anderen Vertragspartner in Textform zugegangen sein.

  11. Die hierbei bereits angefallen Kosten werden an den Kunden weiterverrechnet, wenn die Gründe für den Rücktritt in der Risikosphäre des Kunden liegen.

 

§9 Beziehung zum Netzbetreiber

  1. Der Anschluss und der Betrieb einer Ladestation mit einer Leistung kleiner gleich 12 kVA ist grundsätzlich beim örtlichen Verteilnetzbetreiber anzumelden und größer 12 kVA grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierfür gelten die jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Verteilnetzbetreibers. Evtl. hierfür entstehende Kosten trägt der Kunde.

 

§10 Abnahme

Wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verlangen ein gemeinsamer Ortstermin stattzufinden. Verlangt keine der Vertragsparteien nach Leistungserbringung des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme, kann die Abnahme auch konkludent z. B. in Form der Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber erfolgen. Geringfügige Mängel, die die Funktion des erbrachten Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

§11 Mängelhaftung

  1. Mängelhaftungsansprüche des Auftraggebers, solange dieser kein Verbraucher ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.

  2. Mängelansprüche verjähren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Im übrigen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, so-weit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vor-schreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.

  3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in-folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  7. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. XIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  9. Als vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige des Auftragnehmers, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar.

  10. Es obliegt dem Auftragnehmer, bei der Nutzung der Liefergegenstände die Bedienungsanleitung zu beachten.

 

§12 Aufrechnung/Sicherheitsleistung

  1. Mängelhaftungsansprüche des Auftraggebers, solange dieser kein Verbraucher ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.

  2. Mängelansprüche verjähren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Im übrigen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, so-weit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vor-schreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.

  3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in-folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  7. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. XIII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  9. Als vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige des Auftragnehmers, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar.

  10. Es obliegt dem Auftragnehmer, bei der Nutzung der Liefergegenstände die Bedienungsanleitung zu beachten.

 

§13 Schlussbestimmungen

  1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Ei-ne Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Anbieters im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

  2. Der Gerichtsstand zur Beilegung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ist München, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, gleiches gilt für diese Schriftformklausel. Der Schriftform gemäß dieser Klausel genügt auch ein in Textform ausgefertigtes und mit einfacher oder fortgeschrittener digitaler Signatur versehenes Dokument.

  5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und seiner sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. Eine unwirksame

Bestimmung oder Lücke in dem Vertrag werden durch die Vertragspartner durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommt. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen.

Informationen zu Streitbeilegungen


In Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gem. § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen informiert der Anbieter die Kunden, die Verbraucher sind (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), dass er an freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren grundsätzlich nicht teilnimmt.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CUT! Energy GmbH für den Einkauf von eMobility Produkten

 

§1 Vertragspartner

  1. Ihr Vertragspartner bei Vertragsabschlüssen bezüglich eMobility-Produkten, -Services oder -Dienstleistungen (nachfolgend „Produkte“), die über den Onlineshop oder über das Direktgeschäft (nachfolgend Verträge) vertrieben werden, ist grundsätzlich die CUT! Energy GmbH, Südlohner Weg 8, 48703 Stadtlohn (nachfolgend „wir“).

  2. Verträge über Produkte werden sowohl mit Privatkunden als auch mit Geschäftskundenkunden abgeschlossen.

  3. Sie sind Geschäftskunde, wenn Sie Verträge abschließen, die überwiegend für Ihre geschäftliche Nutzung erfolgen.

  4. Sie sind Privatkunde, wenn Sie Verträge abschließen, die überwiegend für Ihre private Nutzung erfolgen.

 

§2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrags zwischen Ihnen und uns ist der Einkauf von Produkten

 

§3 Lieferbedingungen

  1. Im Onlineshop gekaufte Produkte erhalten Sie nach der Bestellbestätigung. Mit der Bestellbestätigung kommt Ihr Vertrag zustande. Die Lieferung erfolgt innerhalb des Ihnen im Onlineshop angezeigten Zeitraums. Das konkrete Lieferdatum ist abhängig von dem Logistikunternehmen sowie ggf. von Ihrem vereinbarten Wunschtermin.

 

  1. Die über das Direktgeschäft gekauften Produkte erhalten Sie gemäß den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatum.

 

  1. Wir sind berechtigt, für die Lieferung der Produkte Subunternehmer zu beauftragen.

 

  1. Die Lieferung erfolgt an die von Ihnen im Bestellprozess angegebene Lieferadresse.

 

  1. Wir bitten Sie, bei der Übergabe der Lieferung von Produkten aus dem Webshop bereits erkennbare Material- oder Herstellungsfehler sowie Transportschäden gleich direkt gegenüber dem Logistikunternehmen zu reklamieren. Nach erfolgten Leistungen aus dem Direktgeschäft erklären Sie die Abnahme. Reklamationen erklären Sie bitte unverzüglich nach Abnahme der Leistungen. Bitte informieren Sie auch uns möglichst bald unter info@cut-energy.de.

  2. Ihre Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

 

§4 Eigentum, Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben in unserem Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung zwischen Ihnen und uns. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Umtausch gelieferten Produkte, bzw. nachgebesserten Leistungen. Mit vollständiger Zahlung geht das Eigentum an dem Produkt auf Sie über.

§5 Zustandekommen von Verträgen

Indem Sie am Ende des Online-Bestellprozesses auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ klicken, unterbreiten Sie uns ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt durch die Bestellbestätigung seitens uns zustande. Im Direktgeschäft erfolgt der Vertragsabschluss nach dem Sie uns beauftragt haben mit unserer Auftragsbestätigung.

 

§6 Nutzungsbedingungen, -voraussetzungen, -einschränkungen

Für eine vollständige Funktionalität einiger Produkte müssen die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Stromversorgung

  • Netzwerkkabel bzw. WLAN-Anschluss

  • Smartphone oder Tablet mit iOS- oder Android-Betriebssystem für die Nutzung der jeweiligen App

Diese Voraussetzungen gehören nicht zum Leistungsumfang der Produkte. Dies wird Ihnen auch bei der Produktbeschreibung angezeigt.

 

§7 Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Wird mit Ihnen eine Einmalzahlung vereinbart, gilt Folgendes:

Bei Webshop-Produkten erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar nach der Bestellbestätigung. Im Direktgeschäft erfolgt die Rechnungsstellung nach je nach Grad der Fertigstellung als Teilrechnung und nach Abnahme mit Schlussrechnung oder nach der Abnahme. Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag das Fälligkeitsdatum.

Ihnen stehen grundsätzlich die Zahlungsmöglichkeiten Sofortüberweisung, PayPal oder Kreditkarte zur Verfügung. Wir sind dazu berechtigt, im Einklang mit den Datenschutzhinweisen, für jede Bestellung/Beauftragung eine individuelle Bonitätsprüfung durchzuführen. Sollten Sie im Webshop mittels Kreditkarte oder per Sofortüberweisung bezahlen, erfolgt die Belastung Ihres (Kreditkarten-) Kontos unmittelbar nach Ihrer Bestellung. Sollten Sie im Webshop als Zahlungsarten PayPal oder Sofortüberweisung ausgewählt haben, werden Sie zu PayPal bzw. Sofort GmbH - A Klarna Group Company zwecks der Zahlungsabwicklung weitergeleitet.

 

 

§8 Reklamation und Mängelhaftung

  1. Ihnen stehen in Bezug auf die gekauften Produkte die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte nach §§ 437 ff. BGB zu.

Bitte teilen Sie uns Reklamationen per E-Mail: info@cut-energy.de oder telefonisch unter Tel.: 02563 301188 mit.

 

§9 Rückrittsrechte

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Produkte auf Grund einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch die Vorlieferanten nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen beschaffen können.

Wir können auch dann zurücktreten, wenn begründete Zweifel daran entstehen, dass Sie den Vertrag korrekt erfüllen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Sie schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen machen, die Ihre Kreditwürdigkeit bedingen. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass Sie Ihre finanziellen Verpflichtungen nicht vertragsgerecht erfüllen werden, können wir die Lieferung verweigern und Ihnen eine angemessene Frist setzen, entweder die gesamte verbleibende Kaufpreisforderung zu bezahlen oder hierfür Sicherheit zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir zurücktreten.

 

 

 

 

§10 Haftung

  1. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Wir haften bei leichter Fahrlässigkeit im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ebenfalls unbeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Kommen wir mit Ihrer Leistung in Verzug, verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht oder wird durch uns die Leistungserbringung unmöglich und beruht dies jeweils auf leichter Fahrlässigkeit von uns, ist die Haftung für die darauf zurückzuführenden Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentlich sind dabei solche Vertragspflichten, die Ihre vertragswesentlichen Rechtspositionen schützen, die Ihnen dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.

  4. Für alle weiteren Schäden ist die Haftung ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  5. Wir übernehmen ferner keine Haftung für Schäden, die aufgrund von Fehlfunktionen, technischen Störungen oder durch Datenverluste entstehen sowie für Produkte und Services von Partnern, mit denen Sie eine separate Vereinbarung treffen.

 

§11 Unverschlüsselter Email- und SMS-Verkehr

Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrags online per E-Mail. Dazu gehört der Versand von Rechnungen und anderen Dokumenten als unverschlüsselter E-Mail-Anhang. Lediglich Bankdaten und Geburtsdatum werden maskiert, um einen Missbrauch zu verhindern. Die unverschlüsselte Versendung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Dies gilt insbesondere für das Risiko, dass Dritte vom Inhalt der Rechnungen und Dokumente Kenntnis erlangen. Ein Hinweis: Das von Ihnen gewählte Produkt bieten wir nur mit der hier beschriebenen Online-Kommunikation an. Ein Widerspruch gegen die Art der Kommunikation ist nicht möglich. Bei technischen Störungen (bspw. Serverausfall) sind wir berechtigt, einen anderen Kommunikationsweg (z. B. per Post) zu wählen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich Informationen zu Ihrem Produkt per SMS senden zu lassen. Falls Sie den SMS-Service nutzen, teilen Sie uns bitte Änderungen Ihrer Mobilfunknummer mit, damit keine Informationen an Dritte gelangen. Die Kommunikation per SMS können Sie jederzeit widerrufen. Sie erhalten dann keine SMS mehr. Die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten unverschlüsselten Versendung von SMS bleibt davon unberührt. Der Widerruf ist zu richten an info@cut-energy.de.

 

§12 Sonstige Bedingungen

  1. Wir dürfen uns zur Erfüllung vertraglicher Pflichten Dritter bedienen. Für die Leistungserbringung durch Dritte haften wir wie für eigenes Handeln.

  2. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen von uns im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.

  3. Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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